Wichtige Fristen für die Einstufung in einen Pflegegrad

Die Einstufung in einen Pflegegrad ist Grundlage für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung. Damit einer der fünf Pflegegrade festgestellt werden kann, muss eine Begutachtung der pflegebedürftigen Person erfolgen – und das am besten schnell. Ein Überblick über die wichtigsten Fristen.

Manchmal muss es schnell gehen. Eben hat sich der hochaltrige Vater noch gut selbst versorgen können, nach einem Sturz benötigt er aber umgehend und dauerhaft Hilfe beim Waschen und Anziehen. Menschen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, ihren Alltag ohne Unterstützung zu bewältigen, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellen.

Um die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen, wird der Grad der Selbstständigkeit erhoben. Eine Gutachterin oder ein Gutachter stellt also fest, inwiefern sich die betreffende Person noch selbst versorgen kann.

Termin zur Pflegeberatung: innerhalb von zwei Wochen

Damit im Ernstfall eine Versorgung zeitnah erfolgen kann, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass, sobald eine Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen erhält, sie dem Antragssteller oder der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen einen Termin zur Pflegeberatung anbieten muss. Darauf weist unter anderem die Verbraucherzentrale hin.

Unabhängig davon wird ein Gutachter beauftragt, der bei einem Hausbesuch nach einem feststehenden Verfahren beurteilt, wie selbstständig sich der Antragsstellende noch versorgen kann und schließlich über den Grad der Pflegebedürftigkeit entscheidet. Zu gesetzlich Versicherten kommt in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes TMDU, zu privat Versicherten ein Gutachter der Firma medicproof.

Begutachtung zum Pflegegrad: innerhalb von 20 Arbeitstagen

Auch hierzu gibt es gesetzliche Fristen: Innerhalb von 20 Arbeitstagen muss ein Gutachter oder Gutachterin den Antragsstellenden aufgesucht haben. Andernfalls ist die Pflegekasse verpflichtet, drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu stellen. Betroffene können dann einen davon wählen.

Andere Fristen gelten bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung. In diesen Fällen müsse die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich sei. Darauf weist das Bundesministerium für Gesundheit (BMGU hin. Die verkürzte Frist gelte ebenfalls bei einem Aufenthalt in einem Hospiz oder bei ambulanter palliativer Versorgung.

Medizinischer Dienst setzt auf telefonische Begutachtung

Nachdem eine Studie unter Versicherten verdeutlicht hat, dass es eine große Akzeptanz von telefonischen Begutachtungen gibt, nutzt der MD diese Erkenntnis, seiner Forderung nach telefonischen Begutachtungen als gleichwertige Möglichkeit zu den Hausbesuchen Nachdruck zu verleihen. In Zeiten der Corona-Pandemie wurde diese Möglichkeit bereits zeitweise eingeräumt und aufgrund der in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Zahl Pflegebedürftiger würde der Medizinische Dienst Bund gern daran festhalten.

Wie eine Sprecherin auf Nachfrage erklärte, nähmen die Medizinischen Dienste derzeit bundesweit rund 250.000 Begutachtungen pro Monat vor. Die durchschnittliche Zeit vom Auftragseingang bis zum Pflegegutachten betrage demnach rund 16,4 Arbeitstage. Derzeit sei eine telefonische Begutachtung nicht möglich. Ausnahmen bildeten hier nur Höherstufungsanträge, bei denen Versicherte zuvor bereits in ihrer eigenen Häuslichkeit begutachtet worden seien. Allerdings würden die Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aktuell überarbeitet.

Entscheidung über Pflegegrad: innerhalb von 25 Arbeitstagen

Ungeachtet der Form der Begutachtung gibt es eine generelle Frist, in der die Pflegekasse nach der Stellung eines Antrages auf einen Pflegegrad hierzu entscheiden muss. Diese umfasst in der Regel 25 Arbeitstage. Auf den Seiten des BMG heißt es dazu, dass, wenn der schriftliche Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werde, die Kasse für jede begonnene Woche 70 Euro an den Antragsstellenden zu zahlen habe. Allerdings gelte dies nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten habe.

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STATIONÄRE BEHANDLUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG: G-BA SCHAFFT VORAUSSETZUNGEN FÜR KRANKENGELDANSPRUCH VON BEGLEITPERSONEN

Berlin, 18. August 2022 – Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung ab dem 1. November 2022 bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschreibt nun in einer neuen Richtlinie, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt als medizinisch notwendig erachtet wird und wie die Bescheinigungen sowohl für die Patientin oder den Patienten als auch für die mitaufgenommene Begleitperson zu verfassen sind.


Welcher Personenkreis von Menschen mit Behinderung kann beim Krankenhausaufenthalt begleitet werden?


Aus medizinischen Gründen kann eine Begleitung bei einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein bei Menschen, die aufgrund einer schweren geistigen Behinderung oder fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten durch eine vertraute Bezugsperson unterstützt werden müssen. In seiner Richtlinie konkretisiert der G-BA drei Fallgruppen:
  • Begleitung, um während der Krankenhausbehandlung eine bestmögliche Verständigung mit der Patientin oder dem Patienten zu gewährleisten,
  • Begleitung, damit die Patientin oder der Patient die mit ihrer Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen besser meistern kann, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit sowie
  • Begleitung, um die Patientin oder den Patienten während der Krankenhausbehandlung in das therapeutische Konzept einbeziehen zu können oder zur Einweisung in die anschließend weiterhin notwendigen Maßnahmen.
Die in den jeweiligen Fallgruppen aufgeführten Schädigungen und Beeinträchtigungen begründen jeweils für sich alleine als auch in ihrer Kombination die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme einer Begleitperson.


Wie bescheinigen Praxen gegenüber dem Krankenhaus den medizinischen Bedarf einer Begleitung?


Der medizinische Bedarf für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus kann im Zusammenhang mit der Krankenhauseinweisung festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (Verordnung von Krankenhausbehandlung) bescheinigt werden: aufgrund von mindestens einem medizinischen Kriterium der Fallgruppen oder einer vergleichbaren Schädigung oder Beeinträchtigung. Zudem ist es möglich, den Bedarf einer Begleitung unabhängig von einer konkreten Krankenhauseinweisung medizinisch einzuschätzen und festzustellen. Befristet für die Dauer von bis zu 2 Jahren erhält die Patientin oder der Patient dann eine entsprechende Bescheinigung.



Wer kommt als Begleitperson in Frage?


Wer als Begleitperson in Frage kommt, ist bereits gesetzlich geregelt: Das kann eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger wie zum Beispiel Eltern, Geschwister und Lebenspartner sein oder eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.



Von wem erhält die Begleitperson ihre Bescheinigung für die Krankenkasse und den Arbeitgeber?


Das Krankenhaus bescheinigt der Begleitperson für den Krankengeldantrag bei ihrer Krankenkasse, dass ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies kann im Vorfeld oder während der Krankenhausbehandlung geschehen. Bei Bedarf kann sich die Begleitperson für ihren Arbeitgeber auch eine Aufenthaltsbescheinigung über die Anwesenheitstage im Krankenhaus ausstellen lassen.



Wann tritt die neue Richtlinie des G-BA in Kraft?

Der Beschluss zur Erstfassung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt – gegebenenfalls auch rückwirkend – am 1. November 2022 in Kraft.

Hintergrund


Der Gesetzgeber sieht in § 44b SGB V ab 1. November 2022 einen Krankengeldanspruch für Personen vor, die Versicherte aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten und die aus dem engsten persönlichen Umfeld der Betroffenen stammen. Gesetzliche Voraussetzung für den Krankengeldanspruch nach § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB V ist unter anderem, dass bei der oder dem stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX vorliegt.

aus: Kobinet Nachrichten

GENUSS NACH DEM DUSCHEN

Nach einer belebenden Dusche ist die angenehme Körperpflege noch längst nicht zu Ende: Das Abtrocknen mit Handtüchern gehört der Vergangenheit an, jetzt gibt es einen wasserfesten und vollautomatischen Ganzkörperföhn, der sanft die Haut trocknet und für körperlich eingeschränkte Menschen wie auch für Wellness-Freunde gedacht ist.

Das Unternehmen Valiryo hat einen Körpertrockner entwickelt, der in und neben der Dusche montiert werden kann, mit einem Bewegungssensor ausgestattet ist und laut Hersteller sogar Rollstuhlfahrer*innen ein angenehmes Trocknungserlebnis verspricht. Dieser ist sogar bereit, für eine Vorführung seines Produkts nach Herford zu kommen.
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(KF, 13.01.2022)