Vereinssatzung

Satzung

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Verein trägt den Namen „Lebenskünstler in Bewegung“.

2. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen wird er den Zusatz „e. V.“ tragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Herford.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein unterstützt behinderte Menschen darin, ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich den eigenen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten. Um den Vereinszweck zu erreichen, setzt sich der Verein neben der persönlichen Stärkung behinderter Menschen politisch für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ein.

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Anlaufstelle für Menschen mit Beeinträchtigungen
– Hilfe zur Selbsthilfe (auf Basis von Informations- und Erfahrungsaustausch)
– Gemeinschaft durch gemeinsame Aktivitäten
– Öffentlichkeitswirksame Arbeit
– Gesellschaftspolitische Einflussnahme
– Unterstützung in Einzelfällen
– Netzwerkbildung

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§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein kann weitere Organisationen gründen beziehungsweise sich an weiteren Organisationen beteiligen, soweit diese den Interessen des Vereins nicht entgegenstehen und auch diese steuerbegünstigt sind.

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§ 4 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt und an den monatlichen Gruppentreffen regelmäßig teilnimmt. Nur diese sind stimmberechtigt. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich nicht regelmäßig aktiv engagieren, sich jedoch mit
dem Zweck und den Zielen des Vereins identifizieren. Diese Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung zwar ein Rede- aber kein Stimmrecht.

3. Über den Antrag auf Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes i. S. des Abs. 2 sowie über den Antrag eines Fördermitgliedes i. S. des Abs. 2 entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.

5. Der Austritt erfolgt gegenüber schriftlicher Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

7. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und–fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

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§ 5 Stimmrecht

Das Stimmrecht in den Organen des Vereins haben nur ordentliche Mitglieder.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

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§ 7 Vorstand

1. In dem dreiköpfigen geschäftsführenden Vorstand befinden sich wenigstens zwei Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, um die Glaubwürdigkeit des Vereins nach außen zu verkörpern. Der/die Kassenführer/in ist Vorstandsmitglied mit Sitz und Stimme.

2. Mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein nach innen und nach außen.

3. Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit für bis zu 6 Monate im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

4. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und die Entlassung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen MitarbeiterInnen.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann zu seinen regelmäßigen Sitzungen weitere Teilnehmer einladen. (mit Rede-, ohne Stimmrecht).

5. Die eigentliche Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich und wird grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt. Vorstandsmitgliedern kann für weitergehende Arbeiten eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG oder als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG und für Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein entsprechendes Gehalt gezahlt werden, soweit dies die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins zulassen und diese angemessen ist. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft die
Mitgliederversammlung. Es gelten die entsprechenden Dokumentationspflichten.

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§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie kann real oder auch virtuell per Videotelefonie/ Konferenzschaltung bzw. auf schriftlichem Wege durchgeführt werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt postalisch oder digital durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

4. Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
– Mitgliedsbeiträge
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Das Protokoll jeder Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer erstellt und unterzeichnet.

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§ 9 Satzungsänderungen

1. Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

2. Satzungsänderungen, die Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

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§ 10 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der entsprechenden Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins – nach Erfüllung aller bestehenden Verbindlichkeiten – der gemeinnützigen
„Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe im Kreis Herford e. V.“, mit Sitz in Herford zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Bereich der ambulanten Behindertenarbeit verwendet.

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Herford, den 16.12.2022